1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2010, Az. 8 O 103/06 KfH2,
abgeändert:
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 4. Dezember 2009, Az. 8 O 103/06 KfH2, sind von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte an Kosten zu erstatten:
weitere 256,73 Euro,
damit insgesamt 1.041,29 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21. Dezember 2009.
2. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten wird
zurückgewiesen.
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