OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.03.2010
8 W 121/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; JVEG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 536
FamRZ 2011, 498
MDR 2010, 898
Rpfleger 2010, 548
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 103/06

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 8 W 121/10

DRsp Nr. 2010/7583

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten

Die Erstattungsfähigkeit notwendiger Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt dem Grundsatz der Kostengeringhaltung. Bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug sind deshalb die Kosten der "Business Class" nicht erstattungsfähig, sondern lediglich die der "Economy Class". Der Rechtsanwalt ist jedoch nicht verpflichtet, einen Billigflug zu nutzen. Bei nicht feststehendem Flugpreis in der "Economy Class" sind ihm fiktiv jedenfalls die bei Benutzung der ersten Klasse der Bahn anfallenden Kosten zuzüglich denen einer erforderlichen Übernachtung zu erstatten.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2010, Az. 8 O 103/06 KfH2,

abgeändert:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 4. Dezember 2009, Az. 8 O 103/06 KfH2, sind von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte an Kosten zu erstatten:

weitere 256,73 Euro,

damit insgesamt 1.041,29 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21. Dezember 2009.

2. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten wird

zurückgewiesen.