Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige und rechtzeitig beim Landgericht Hamburg, sogar bei der zuständigen Kammer, eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.) Reisekosten des geschäftsführenden Gesellschafters der Antragstellerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht können nicht als notwendig im Sinne des § anerkannt werden. Das persönliche Erscheinen war nicht angeordnet worden. Auch sonst ergibt sich nichts dafür, dass das persönliche Erscheinen ihres geschäftsführenden Gesellschafters sich der Antragstellerin als erforderlich hätte darstellen können, auch wenn es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt. Es ging nämlich im Wesentlichen um die urheberrechtliche Frage, ob die Motive der Antragstellerin eigenschöpferische Leistungen darstellten. Hierzu hat der geschäftsführende Gesellschafter der Antragstellerin nichts Entscheidendes beitragen können.
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