1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 536,22 €.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat die anwaltlichen Reisekosten zu Recht als erstattungsfähig angesehen.
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