OLG Koblenz - Beschluss vom 12.08.2009
14 W 513/09
Normen:
RVG § 46; RVG § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 330/07

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Säumnis der Gegenpartei

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 14 W 513/09

DRsp Nr. 2010/20318

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Säumnis der Gegenpartei

Versäumt ein Rechtsanwalt im Vorfeld eines Gerichtstermins den Hinweis an den gegnerischen Kollegen, dass er nicht erscheinen wird, ist er im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand präkludiert, die anwaltliche Geschäftsreise des Bevollmächtigten des Gegners (hier: von Berlin nach Koblenz) sei nicht notwendig gewesen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 536,22 €.

Normenkette:

RVG § 46; RVG § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 227;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat die anwaltlichen Reisekosten zu Recht als erstattungsfähig angesehen.