1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 10.01.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 362,13 € festgesetzt.
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