OLG Thüringen - Beschluss vom 09.05.2011
9 W 211/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 990/06

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 9 W 211/11

DRsp Nr. 2011/9774

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

Eine Prozesspartei kann die Kosten eines nicht an ihrem Wohn- oder Geschäftsort und auch nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts über die fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Wohn- oder Geschäftsort hinaus nur in Ausnahmefällen erstattet verlangen.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 10.01.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 362,13 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe:

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die geltend gemachten Fahrtkosten sowie die erhöhten Abwesenheitspauschalen abgesetzt.