KG - Beschluss vom 29.04.2010
2 W 207/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7003;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 263/07

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 2 W 207/09

DRsp Nr. 2011/2019

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

Die (höheren) Reisekosten eines Rechtsanwalts, dessen Kanzlei weder am Wohnsitz der auswärtigen Partei noch am Gerichtssitz gelegen ist, sind ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn ein ortsansässiger Rechtsanwalt, der über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügte, nicht zur Verfügung stand.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. September 2009 - 38 O 263/07 - abgeändert:

Die nach dem am 31. März 2009 verkündeten Urteil des Landgerichts - 38 O 263/07 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 5.168,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2009 festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 221,02 Euro festgesetzt.

Die Gebühr nach KV 1812 GKG wird nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7003;

Gründe: