OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.01.2001
2 W 56/00
Normen:
ZPO § 78 § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 998
OLGReport-Düsseldorf 2001, 375
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 70/00

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 2 W 56/00

DRsp Nr. 2004/8931

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

»Bestellt eine Partei einen auswärtigen, nicht bei dem Prozessgericht im Sinne der §§ 18 ff. BRAGO zugelassenen, dort aber seit der Neufassung des § 78 ZPO (ab 1.1.2000) postulationsfähigen Rechtsanwalt, der in der Streitsache schon vorgerichtlich für sie tätig war, zu ihrem Prozessbevollmächtigten, so sind die durch die Anreise dieses Rechtsanwaltes zur mündlichen Verhandlung entstehenden Reisekosten als notwendig im Sinne des § 91 ZPO und daher erstattungsfähig anzusehen.«

Normenkette:

ZPO § 78 § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 70/00
Fundstellen
NJW-RR 2001, 998
OLGReport-Düsseldorf 2001, 375