LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 70/00
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 2 W 56/00
DRsp Nr. 2004/8931
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
»Bestellt eine Partei einen auswärtigen, nicht bei dem Prozessgericht im Sinne der §§ 18 ff. BRAGO zugelassenen, dort aber seit der Neufassung des § 78ZPO (ab 1.1.2000) postulationsfähigen Rechtsanwalt, der in der Streitsache schon vorgerichtlich für sie tätig war, zu ihrem Prozessbevollmächtigten, so sind die durch die Anreise dieses Rechtsanwaltes zur mündlichen Verhandlung entstehenden Reisekosten als notwendig im Sinne des § 91ZPO und daher erstattungsfähig anzusehen.«