OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.01.2009
5 W 262/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 352
NJW-RR 2009, 1008
OLGReport-Saarbrücken 2009, 340
VRR 2009, 283
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 70/07

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Prüfungspflichten des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Höhe der Reisekosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 5 W 262/08

DRsp Nr. 2009/14264

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Prüfungspflichten des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Höhe der Reisekosten

1. Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen an ihrem Wohnort/Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte. 2. Der Rechtsanwalt braucht in den Grenzen des Missbrauchs nicht zu prüfen, ob die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels billiger gewesen wäre als die des eigenen Kraftfahrzeugs.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.01.2008 - 16 O 70/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Beschwerdewert beträgt 349,60 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3;

Gründe:

I.