OLG Koblenz - Beschluss vom 05.08.2010
14 W 430/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 309/05

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 14 W 430/10

DRsp Nr. 2010/20368

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

Reisekosten für Informationsreisen des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu einer am Gerichtsort ansässigen Prozesspartei sind nicht erstattungsfähig.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 2010 geändert:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Januar 2009 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 8.016,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2009 festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 431,26 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Den im Bezirk des Landgerichts Koblenz bzw. Köln wohnhaften Beklagten war es unbenommen, für den beim Landgericht Koblenz zu führenden Rechtsstreit Düsseldorfer Anwälte zu beauftragen.

Den dadurch verursachten Mehraufwand (anwaltliche Geschäftsreisen von Düsseldorf nach Koblenz) hat die Klägerin aber nicht zu erstatten, weil es sich insoweit nicht um notwendige Prozesskosten handelt.