OLG Hamburg - Beschluss vom 08.12.2000
8 W 252/00
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 115
BB 2001, 440
MDR 2001, 294
NJW-RR 2001, 788
OLGReport-Hamburg 2001, 96
wrp 2001, 298
Vorinstanzen:
416 O 40/00,

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2000 - Aktenzeichen 8 W 252/00

DRsp Nr. 2004/19272

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder des nicht im Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Prozessbevollmächtigten sind auch seit der örtlichen Erweiterung der Postulationsfähigkeit seit dem 1.1.2000 nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin kann nicht die verlangten Auslagen, d. h. von ihren Prozessbevollmächtigten geltend gemachte Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld, Flugkosten, Taxikosten und Parkgebühren erstattet verlangen. Eine Anspruchsgrundlage für die Belastung des Prozessgegners mit diesen Kosten ist nicht ersichtlich. Die Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich.

Die Notwendigkeit der betreffenden Kosten im Sinne des Kostenrechts ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus dem Umstand, dass die bestehende Gesetzeslage auch einen Gerichtsstand beim Landgericht Hamburg eröffnet, obwohl keine der Parteien hier ihren Sitz hat. Da die Antragstellerin eine eigene Rechtsabteilung hat, war es ihr ohne weiteres möglich, einen Hamburger Rechtsanwalt schriftlich oder fernmündlich zu informieren, die Reisekosten wären dann nicht angefallen.