OLG München - Beschluss vom 16.03.2004
29 W 867/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2005, 40
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 720/03

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer von einer ausländischen Partei beauftragten Rechtsanwaltskanzlei - Erstattungsfähigkeit von Testkaufkosten

OLG München, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 29 W 867/04

DRsp Nr. 2004/4690

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer von einer ausländischen Partei beauftragten Rechtsanwaltskanzlei - Erstattungsfähigkeit von Testkaufkosten

»1. Hat eine ausländische Partei eine Rechtsanwaltskanzlei generell mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in Deutschland beauftragt, gehören deren Reisekosten zu einem Gerichtstermin außerhalb ihres Kanzleiortes in einer Markensache in der Regel zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Testkaufkosten sind erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Testkauf vor außergerichtlichen Versuchen, zu einer Lösung zu kommen (Abmahnung etc.), erfolgt ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die Verwendung ihres Kennzeichens ... auf Handyschalen zu unterlassen.

Die Klägerin hat nach Anerkenntnisurteil Kostenfestsetzung beantragt und dabei u.a. Kosten für Ermittlungen, einen Testkauf, Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten von Frankfurt am Main nach München sowie Patentanwaltsgebühren geltend gemacht.