1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der eine weitere Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss des Landgerichts Trier vom 15. Juni 2009 aufgehoben:
Die Sache wird zu ergänzender Sachaufklärung und neuer Entscheidung an das Landgericht Trier zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.
2. Der Beschwerdewert beträgt 703,70 €.
Die sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.
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