OLG Koblenz - Beschluss vom 03.07.2009
14 W 442/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 102
FamRZ 2010, 1104
JurBüro 2010, 210
NJW-Spezial 2010, 187
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 118/06

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer Partei

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 14 W 442/09

DRsp Nr. 2010/17082

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer Partei

1. Die durch Teilnahme an einem Gerichtstermin veranlassten Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet war. 2. Bei der Notwendigkeit von Parteireisen zur Information des Prozessbevollmächtigten ist zwischen erster und zweiter Instanz zu differenzieren, weil im Berufungsverfahren Tatsachenfragen häufig nicht mehr bedeutsam sind.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der eine weitere Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss des Landgerichts Trier vom 15. Juni 2009 aufgehoben:

Die Sache wird zu ergänzender Sachaufklärung und neuer Entscheidung an das Landgericht Trier zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.

2. Der Beschwerdewert beträgt 703,70 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.