OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.05.2011
8 W 180/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 470
NJW-RR 2011, 1431
VersR 2011, 1157
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 07.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 68/09

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des weder am Gerichts-, noch am Wohn- oder Geschäftsort der Prozesspartei ansässigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 8 W 180/11

DRsp Nr. 2011/9767

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des weder am Gerichts-, noch am Wohn- oder Geschäftsort der Prozesspartei ansässigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten

Überlässt der Versicherungsnehmer als Prozesspartei seinem Haftpflichtversicherer, der selbst nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist, die Prozessführung und beauftragt dieser seinen "Hausanwalt", der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist, sind die dadurch entstandenen höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 7. März 2011, Az. 20 O 68/09, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 303,90 Euro

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 7. Februar 2011 hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen der Nebenintervenientin zu tragen.