1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 7. März 2011, Az.
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 303,90 Euro
1. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 7. Februar 2011 hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen der Nebenintervenientin zu tragen.
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