BGH - Beschluß vom 19.10.2004
VI ZB 32/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2004

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des sich selbst in einem auswärtigen Prozessgericht vertretenden Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 19.10.2004 - Aktenzeichen VI ZB 32/04

DRsp Nr. 2004/20156

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des sich selbst in einem auswärtigen Prozessgericht vertretenden Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, kann nicht nur die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen, sondern auch den Ausgleich der nach § 28 BRAGO entstandenen Reisekosten.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, der Rechtsanwalt in Mecklenburg-Vorpommern ist, hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall in Berlin auf Schadensersatz vor dem Amtsgericht Berlin Mitte in Anspruch genommen. Die Klageschrift verfaßte Rechtsanwalt S. ein Kanzleikollege des Klägers als dessen Prozeßbevollmächtigter. In drei gerichtlichen Terminen trat der Kläger selbst auf. Hierzu ist im Protokoll jeweils vermerkt "Rechtsanwalt W. für den Kläger und für Rechtsanwalt S.". Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Kosten bis auf die durch die Säumnis des Klägers entstandenen den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Kläger macht für die Teilnahme an drei Gerichtsterminen jeweils 56,70 EURO Reisekosten und 15 EURO Abwesenheitsgeld zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 249,52 EURO) geltend.