KG - Beschluss vom 15.08.2005
1 W 260/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, 2 § 104 Abs. 1 Satz 1 § 141 Abs. 3 Satz 2 ; BRAGO § 28 ; RVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 454/02

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts zu auswärtigem Gerichtstermin - Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei; Routinefall?

KG, Beschluss vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 1 W 260/05

DRsp Nr. 2005/17770

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts zu auswärtigem Gerichtstermin - Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei; Routinefall?

»Das Vorliegen eines Routinefalls, bei dem ein vorbereitendes Mandantengespräch in der Regel entbehrlich ist, kann verneint werden, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der gegnerischen Partei angeordnet und der Rechtsanwalt der auswärtigen Partei - wie vom Gericht erbeten - gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt sein soll.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, 2 § 104 Abs. 1 Satz 1 § 141 Abs. 3 Satz 2 ; BRAGO § 28 ; RVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet.