OLG Hamburg - Beschluss vom 17.12.2015
8 W 123/15
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 1 S. 1; RVG § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 45/15

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nach Verweisung des Rechtsstreits vom Arbeitsgericht an ein Landgericht

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 8 W 123/15

DRsp Nr. 2016/1677

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nach Verweisung des Rechtsstreits vom Arbeitsgericht an ein Landgericht

Nach Verweisung eines Rechtsstreits vom Arbeitsgericht an ein Landgericht können die Reisekosten des bisherigen Prozessbevollmächtigten, der die Partei auch vor dem Landgericht vertritt, erstattungsfähig sein.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2015 wird auf seine Kosten nach einem Streitwert von € 220,75 zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 1 S. 1; RVG § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.