OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.12.2006
I-20 W 86/06
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3 ; UKlaG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.03.2006

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten einer Verbraucherzentrale

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen I-20 W 86/06

DRsp Nr. 2007/2757

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten einer Verbraucherzentrale

Eine Verbraucherzentrale, die zwar die Voraussetzungen einer qualifizierten Einrichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG erfüllt, kann nicht ohne weiteres mit einem Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gleichgesetzt werden mit der Folge, dass ohne weiteres von ihrer Fähigkeit auszugehen wäre, dass sie auch in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten in der Lage ist, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3 ; UKlaG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist die in Stuttgart ansässige Verbraucherzentrale B.-W. e.V., die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat. Mit der Vertretung in diesem Verfahren hat sie Anwälte einer in Stuttgart ansässigen Sozietät beauftragt, die auch den Verhandlungstermin vor dem Landgericht für sie wahrgenommen haben. Die im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessgericht entstandenen Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Landgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2003 - I ZB 18/03, abgedruckt in GRUR 2004, 448 - für nicht erstattungsfähig gehalten.