OLG Hamburg - Beschluss vom 29.04.2005
8 W 64/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1317
OLGReport-Hamburg 2005, 593
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 157/04

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 8 W 64/05

DRsp Nr. 2006/29109

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

Verfügt der für das Verfahren vor einem auswärtigen Prozessgericht beauftragte Prozessbevollmächtigte einer Partei über besondere Sachkunde, so ist es in der Regel unzumutbar, dass für das Verfahren ein weiterer Anwalt am Gerichtsort beauftragt wird. Die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten sind daher erstattungsfähig.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin kann eine Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren verlangen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem der Rechtspfleger des Landgerichts die Berücksichtigung der Reisekosten unter Hinweis auf die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin abgelehnt hat, entspricht allerdings den bislang vom Senat vertretenen Grundsätzen zur Erstattung von Reisekosten der Prozessbevollmächtigten (vgl. 8 W 145/04). Unter Berücksichtigung der neuen Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hält der Senat an diesen Grundsätzen nicht mehr fest.