Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin kann eine Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren verlangen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem der Rechtspfleger des Landgerichts die Berücksichtigung der Reisekosten unter Hinweis auf die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin abgelehnt hat, entspricht allerdings den bislang vom Senat vertretenen Grundsätzen zur Erstattung von Reisekosten der Prozessbevollmächtigten (vgl. 8 W 145/04). Unter Berücksichtigung der neuen Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hält der Senat an diesen Grundsätzen nicht mehr fest.
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