OLG Thüringen - Beschluss vom 10.03.2016
1 W 111/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; VV- RVG Nr. 7003; VV- RVG Nr. 7005;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1483/11

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 1 W 111/16

DRsp Nr. 2016/16296

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

1. Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn eine vor dem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist. 2. Die Kosten eines am dritten Ort ansässigen Anwaltes sind über die fiktiven Reisekosten eines Anwaltes am Wohn- oder Geschäftsort hinaus nur in Ausnahmefällen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und erstattungsfähig, wenn es sich bei dem Streitstoff um eine schwierige Spezialmaterie handelt, die nur wenige spezialisierte Anwälte sicher beherrschen (Anschluss an Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.05.2011 - 9 W 211/11). 3. Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist nicht notwendig, wenn ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz am Gerichtsort hat, umfassend über das Streitverhältnis ins Bild gesetzt werden kann (Anschluss an Senat, Beschluss vom 03.09.2015 - 1 W 432/15).