1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.10.2010 abgeändert.
2. Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.9.2010 zu erstattenden Kosten werden auf 2.022,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.9.2010 festgesetzt.
3. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
5. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
6. Der Beschwerdewert beträgt 336 €.
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