OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.03.2011
14 W 2296/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7003; RVG -VV 7004; RVG -VV 7005; RVG -VV 7006;
Fundstellen:
MDR 2011, 573
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 9887/09

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten des Inkassozessionars

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen 14 W 2296/10

DRsp Nr. 2011/5133

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten des Inkassozessionars

Reisekosten des Rechtsanwalts eines Inkassozessionars sind ohne weiteres nur insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann angefallen wären, wenn der Inkassozedent den Rechtsstreit selbst geführt hätte.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.10.2010 abgeändert.

2. Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.9.2010 zu erstattenden Kosten werden auf 2.022,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.9.2010 festgesetzt.

3. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

5. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

6. Der Beschwerdewert beträgt 336 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7003; RVG -VV 7004; RVG -VV 7005; RVG -VV 7006;

Gründe: