OLG Bamberg - Beschluss vom 27.05.2014
1 W 10/14
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 870
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 546/12

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 1 W 10/14

DRsp Nr. 2014/10424

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten

Beauftragt eine am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässige Gesellschaft einen am Ort ihres ursprünglichen Unternehmenssitzes niedergelassenen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und nach Verlegung des Unternehmenssitzes mit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche, so sind die Terminreisekosten des Rechtsanwalts jedenfalls dann uneingeschränkt zu erstatten, wenn sie die mit einem hypothetischen Anwaltswechsel verbundenen Kosten nicht übersteigen.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 13.02.2014 - Az: 12 O 546/12 - dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem rechtswirksamen Vergleich des Landgerichts Aschaffenburg vom 28.11.2013 zu erstattenden Kosten auf

1.404,82 €

(in Worten: eintausendvierhundertundvier 82/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 07.01.2014 festgesetzt werden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 370,48 Euro festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe

I.