1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Rostock vom 03.12.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 489,03 €
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