OLG Rostock - Beschluss vom 30.03.2010
5 W 44/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 59/05

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten

OLG Rostock, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 5 W 44/10

DRsp Nr. 2010/14185

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten

Reisekosten eines am dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten, insbesondere die eines "Hausanwalts", sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - was dem Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Rostock vom 03.12.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 489,03 €

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe: