1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 02.12.2005 (
Die von dem Kläger an Frau Rechtsanwältin B F, Leipzig, nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.09.2005 (18 U 596/05) im Wege des Kostenausgleichs zu erstattenden Kosten erster Instanz werden auf
400,58 Euro
festgesetzt.
2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Wert der Beschwerde: 1.230,15 Euro
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