OLG Dresden - Beschluss vom 09.03.2006
3 W 290/06
Normen:
BRAGO § 130 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3707/03

Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

OLG Dresden, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 3 W 290/06

DRsp Nr. 2011/10814

Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

Lassen sich Streitgenossen jeweils von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten, so sind die hierdurch entstandenen Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn hierfür ein besonderer sachlicher Grund im Sinne von konkreten Interessengegensätzen besteht. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn zwei Rechtsanwälte aus demselben Anwaltsbüro beauftragt werden und wortgleiche Schriftsätze einreichen.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 02.12.2005 (4 O 3707/03) geändert.

Die von dem Kläger an Frau Rechtsanwältin B F, Leipzig, nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.09.2005 (18 U 596/05) im Wege des Kostenausgleichs zu erstattenden Kosten erster Instanz werden auf

400,58 Euro

festgesetzt.

2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Wert der Beschwerde: 1.230,15 Euro

Normenkette:

BRAGO § 130 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe: