Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung
OLG Dresden, Beschluss vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 19 W 51/00
DRsp Nr. 2004/18175
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung
Die durch eine vorschnelle Beauftragung des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer vom Rechtsmittelgegner nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung angefallenen Kosten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich und demzufolge auch nicht erstattungsfähig.