OLG Dresden - Beschluss vom 28.03.2000
19 W 51/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; VV-RVG § Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 515 Abs. 3 Satz 1 § 516 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 117
MDR 2000, 852
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.12.1999

Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung

OLG Dresden, Beschluss vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 19 W 51/00

DRsp Nr. 2004/18175

Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung

Die durch eine vorschnelle Beauftragung des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer vom Rechtsmittelgegner nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung angefallenen Kosten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich und demzufolge auch nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; VV-RVG § Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 515 Abs. 3 Satz 1 § 516 ;

Gründe: