Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nicht zugelassen und ihnen die Kosten der Revision auferlegt.
Diese hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß auf 1.413, 60 DM (10/10 Prozeßgebühr zuzüglich Nebenkosten) festgesetzt.
Mit der rechtzeitig eingelegten Erinnerung begehrt die ... sprechend ihrem Antrag.
2. Das vom Landgericht ohne Abhilfe vorgelegte Rechtsmittel ist als sofortige (Durchgriffs-) Beschwerde zulässig; es ist auch begründet.
Die nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO auf 20/10 erhöhte Prozeßgebühr ist durch die Stellung des Antrags auf Zurückweisung der Revision nicht nur angefallen, sie ist nach § 91 ZPO auch erstattungsfähig.
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