OLG Stuttgart - Beschluß vom 02.07.1986
8 W 268/86
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO §§ 91 554b ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 1564
Justiz 1986, 485
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 17.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 115/80

Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr des Anwalts des Revisionsbeklagten

OLG Stuttgart, Beschluß vom 02.07.1986 - Aktenzeichen 8 W 268/86

DRsp Nr. 1999/2866

Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr des Anwalts des Revisionsbeklagten

»Stellt der Revisionsbeklagte den Antrag auf Zurückweisung der Revision, bevor das Revisionsgericht über die Annahme des Rechtsmittels gemäß § 554b ZPO entschieden hat, so ist die dadurch ausgelöste zweite Hälfte der Prozeßgebühr auch dann erstattungsfähig, wenn die Annahme der Revision abgelehnt wird.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO §§ 91 554b ;

Gründe:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nicht zugelassen und ihnen die Kosten der Revision auferlegt.

Diese hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß auf 1.413, 60 DM (10/10 Prozeßgebühr zuzüglich Nebenkosten) festgesetzt.

Mit der rechtzeitig eingelegten Erinnerung begehrt die ... sprechend ihrem Antrag.

2. Das vom Landgericht ohne Abhilfe vorgelegte Rechtsmittel ist als sofortige (Durchgriffs-) Beschwerde zulässig; es ist auch begründet.

Die nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO auf 20/10 erhöhte Prozeßgebühr ist durch die Stellung des Antrags auf Zurückweisung der Revision nicht nur angefallen, sie ist nach § 91 ZPO auch erstattungsfähig.