OLG Koblenz - Beschluss vom 27.11.2002
14 W 718/02
Normen:
ZPO § 91 § 92 § 485 ; BRAGO § 11 Abs. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 37 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 145
MDR 2003, 356
OLGReport-Koblenz 2003, 119
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 521/01

Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr bei Kostenaufhebung nach vorausgegangenem selbständigen Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 14 W 718/02

DRsp Nr. 2003/3654

Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr bei Kostenaufhebung nach vorausgegangenem selbständigen Beweisverfahren

»Werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten des Beweisverfahrens, die der Beklagte trägt, so kann die anwaltliche Prozessgebühr nicht dem Beweisverfahren zugeordnet werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 92 § 485 ; BRAGO § 11 Abs. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 37 Nr. 3 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der zu ihren Lasten erfallenen anwaltlichen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) zu. Diese Gebühr lässt sich anders als die anwaltliche Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) nicht spezifisch mit der anwaltlichen Tätigkeit im selbständigen Beweisverfahren in Zusammenhang bringen. Denn sie ist genauso wie dort auch im Klageverfahren erfallen und kann für das selbständige Beweisverfahren nicht separat in Ansatz gebracht werden (§§ 11 Abs. 1 und 2, 37 Nr. 3 BRAGO).