Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der zu ihren Lasten erfallenen anwaltlichen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) zu. Diese Gebühr lässt sich anders als die anwaltliche Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) nicht spezifisch mit der anwaltlichen Tätigkeit im selbständigen Beweisverfahren in Zusammenhang bringen. Denn sie ist genauso wie dort auch im Klageverfahren erfallen und kann für das selbständige Beweisverfahren nicht separat in Ansatz gebracht werden (§§ 11 Abs. 1 und 2, 37 Nr. 3 BRAGO).
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