OLG Koblenz - Beschluss vom 02.04.2015
14 W 215/15
Normen:
ZPO §§ 91, 104, 106; RVG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2; RVG -VV 3104, 3401, 3402; BGB §§ 278, 675;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 116/14

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 14 W 215/15

DRsp Nr. 2016/113

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten

Dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt (vgl. BGH, 13. Juli 2011, IV ZB 8/11), lässt sich nicht dadurch aushebeln, dass der Prozessbevollmächtigte behauptet, der Terminvertreter habe lediglich als sein Erfüllungsgehilfe und damit wie der Hauptbevollmächtigte selbst den Termin wahrgenommen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungs- beschluss des Landgerichts Trier vom 04.02.2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdewert beträgt 486 € (841,94 € abzüglich festgesetzter 355,94 €).

Normenkette:

ZPO §§ 91, 104, 106; RVG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2; RVG -VV 3104, 3401, 3402; BGB §§ 278, 675;

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.