Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungs- beschluss des Landgerichts Trier vom 04.02.2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2.Der Beschwerdewert beträgt 486 € (841,94 € abzüglich festgesetzter 355,94 €).
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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