VGH Bayern - Beschluss vom 10.06.2015
22 C 14.2131
Normen:
RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 M 14.736

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig

VGH Bayern, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 22 C 14.2131

DRsp Nr. 2015/11223

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig

1. Die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig setzt voraus, dass für die Auswahl dieses "auswärtigen" Rechtsanwalts ein hinreichend gewichtiger Grund bestand.2. Ob ein hinreichend gewichtiger Grund in diesem Sinn bestanden hat, ist aus der ex- ante-Sicht eines vernünftigen und kostenbewussten, aber juristisch nicht ausgebildeten Rechtsuchenden zu beurteilen.3. Der Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem dort beschriebenen "Kanzleiprofil" kann im Einzelfall eine geeignete Informationsquelle für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sein.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. August 2014 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der dortigen Urkundsbeamtin vom 12. Juni 2014 werden geändert. Die dem Kläger im Verfahren W 6 K 13.1084 zu erstattenden Kosten werden auf 2.374 € festgesetzt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 416,45 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.