OLG Hamburg - Beschluss vom 22.11.2006
8 W 202/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 § 485 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 559
OLGReport-Hamburg 2007, 275
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 39/06

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 8 W 202/06

DRsp Nr. 2007/19321

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens

Die durch einen Anwaltswechsel nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Mehrkosten sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 § 485 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.08.2006 gegen die Anrechnung der Prozessgebühr im dem Klageverfahren vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, Geschäfts-Nr. 328 O 39/06, vom 17.08.2006 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Beklagte war Antragsgegner des von der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Geschäfts-Nr. 822 H 241/04.

Er wurde im dortigen Verfahren von Rechtsanwalt K........... vertreten. Dabei sind eine 10/10-Prozessgebühr nach §§ 48, Abs. Satz 1 i.H.v. EUR 686,00 nebst Post- und Telekommunikationspauschale gemäß § i.H.v. EUR 112,96, mithin insgesamt Kosten i.H.v. EUR 818,96, entstanden. Im sich daran anschließenden Klageverfahren hat sich der Beklagte indes von seinem derzeitigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieses Verfahren endete durch einen Prozessvergleich der Parteien vom 29.06.2006, nach dem die Klägerin 57 v.H. und der Beklagte 43 v.H. der Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben.