SchlHOLG - Beschluss vom 18.02.2005
9 W 38/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 408
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 100/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten von Unterbevollmächtigten bzw. fiktiver Reisekosten

SchlHOLG, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 9 W 38/05

DRsp Nr. 2005/6131

Erstattungsfähigkeit der Kosten von Unterbevollmächtigten bzw. fiktiver Reisekosten

»Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von Unterbevollmächtigten bzw. fiktiver Reisekosten des Hauptbevollmächtigten bei Auftrag an Anwalt "am dritten Ort"«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.