OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.2007
15 W 7/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1450
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 386/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten von Privatgutachten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 15 W 7/07

DRsp Nr. 2008/14145

Erstattungsfähigkeit der Kosten von Privatgutachten

1. Die Kosten eines außergerichtlich eingeholten Gutachtens sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im konkreten Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. In einem Bauprozess muss ein eingeholtes Privatgutachten dessen Streitgegenstand betreffen. 2. Ein moderner Bauprozess ist mit seinen vielfältigen technischen Problemen ohne Privatgutachter in den meisten Fällen nicht mehr zu bewerkstelligen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine fachunkundige Prozesspartei den Prozess führt, der Gegner aber sachverständig oder zumindest fachkundig ist. 3. Zwar reicht es zur hinreichenden Substantiierung des Bestreitens der Abnahmefähigkeit eines Bauwerks aus, die Symptome von Mängeln zu beschreiben. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden Mängel sichtbar sind. 4. Die Erforderlichkeit eines Gutachtens scheitert auch nicht daran, dass anstelle der Erstattung eines Privatgutachtens ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer bereits mit Klage gedroht hat.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Privatgutachten.