Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers festzusetzen, die diesem infolge seiner Verteidigung gegen die Klage des unterlegenen Beschwerdegegners entstanden sind.
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