BGH - Beschluß vom 23.03.2004
VIII ZB 145/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 866

Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer eingeschalteter Rechtsanwälte

BGH, Beschluß vom 23.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZB 145/03

DRsp Nr. 2004/5924

Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer eingeschalteter Rechtsanwälte

Die Anwaltskosten, die einem bundesweit operierenden Unternehmen mit mehreren Millionen Kunden (hier: Telekom AG) dadurch entstehen, dass sie in einem Mahnverfahren zunächst einen Rechtsanwalt beauftragt, der für sie sämtliche Mahnverfahren durchführt, um alsdann für die Durchführung des streitigen Verfahrens einen weiteren Prozessbevollmächtigten einzuschalten, sind erstattungsfähig, soweit sie bei Beauftragung nur eines Rechtsanwalts entstanden wären.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG mit dem Sitz in Bonn, hatte gegen die Beklagte, die in Landshut ein Gastronomieunternehmen betreibt, aus einem Kauf- und Montagevertrag sowie einem Mietvertrag eine Forderung in Höhe von insgesamt 892,23 EURO. Mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragte sie eine Heidelberger Anwaltskanzlei, die sie in derartigen Fällen stets einschaltet. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, gab das zuständige Mahngericht das Verfahren an das Amtsgericht Landshut ab. Mit der Vertretung im streitigen Verfahren beauftragte die Klägerin eine Münchner Anwaltskanzlei.