Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Rechtspfleger - vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Beschwerdewert: 277,20 EUR (330,00 x 0,84)
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenfestsetzung ist auch in Höhe der Kosten der eingeholten Grundbuchauszüge zu Recht erfolgt.
I.
Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei, hier der Kläger, dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu gehören gemäß Abs. 2 der Vorschrift auch die Auslagen seines Rechtsanwalts.
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