OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2008
I-24 W 84/08
Normen:
RVG -VV Nr. 7000; BGB § 611; BGB § 670; BGB § 675; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 393/06

Erstattungsfähigkeit der Kosten für Grundbuchauszüge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen I-24 W 84/08

DRsp Nr. 2009/3857

Erstattungsfähigkeit der Kosten für Grundbuchauszüge

Kosten für Grundbuchauszüge fallen zwar nicht unter die Auslagen des 7. Teils des Vergütungsverzeichnisses, sind aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen als Aufwendungen einer Partei zu berücksichtigen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Rechtspfleger - vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Beschwerdewert: 277,20 EUR (330,00 x 0,84)

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7000; BGB § 611; BGB § 670; BGB § 675; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenfestsetzung ist auch in Höhe der Kosten der eingeholten Grundbuchauszüge zu Recht erfolgt.

I.

Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei, hier der Kläger, dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu gehören gemäß Abs. 2 der Vorschrift auch die Auslagen seines Rechtsanwalts.