OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2007
6 W 42/07
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 293 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3/98

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Rechtsgutachten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 6 W 42/07

DRsp Nr. 2007/15156

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Rechtsgutachten

Grundsätzlich sind Kosten für ein selbst in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Rechtsrat ist generell zu den üblichen Kosten einzuholen, hierzu gehören Gutachterkosten jedoch nicht. Soweit ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter beauftragt ist, sind die Kosten für ein Rechtsgutachten nicht erstattungsfähig. Es ist die Aufgabe der Prozessbevollmächtigten, sich auch in schwierige Rechtsmaterien einzuarbeiten und das Ergebnis seiner Bemühungen selbst schriftsätzlich vorzutragen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 293 ;

Entscheidungsgründe:

I.