Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.02.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 09.01.2008 abgeändert mit der folgenden Maßgabe:
1. Die von dem Kläger an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.07.2006 zu erstattenden Kosten der 1. Instanz werden festgesetzt auf € 2.536,70. Der Betrag ist mit vier Prozentpunkten ab 01.09.2006 zu verzinsen. Wegen der weitergehenden Kostenberechnung wird der (erweiterte) Kostenfestsetzungsantrag vom 26.11.2007 zurückgewiesen.
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