OLG Bremen - Beschluss vom 28.04.2008
2 W 41/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1531/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 2 W 41/08

DRsp Nr. 2010/9766

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

1. Kosten für ein Privatgutachten sind regelmäßig nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Partei, die das Gutachten beigebracht hat, dem Privatgutachten eine besondere Bedeutung oder ein besonderes Interesse beimisst. 2. Ausnahmen, die zu einer Erstattungsfähigkeit führen können, ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, dass die Partei die Stellungnahme des Privatgutachters in ihren Vortrag einbezieht und der gerichtlich bestellte Sachverständige daraufhin zu einer Stellungnahme oder Ergänzung seines Gutachtens veranlasst wird.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.02.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 09.01.2008 abgeändert mit der folgenden Maßgabe:

1. Die von dem Kläger an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.07.2006 zu erstattenden Kosten der 1. Instanz werden festgesetzt auf € 2.536,70. Der Betrag ist mit vier Prozentpunkten ab 01.09.2006 zu verzinsen. Wegen der weitergehenden Kostenberechnung wird der (erweiterte) Kostenfestsetzungsantrag vom 26.11.2007 zurückgewiesen.