OLG Koblenz - Beschluss vom 10.07.2013
14 W 380/13
Normen:
JVEG §§ 4, 7, 12; 2300 VV - RVG; GKG § 21; ZPO §§ 379, 402, 407 a, 413;
Fundstellen:
BauR 2013, 1916
NJW-RR 2013, 1342
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.06.2013

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 14 W 380/13

DRsp Nr. 2013/18250

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben des gerichtlichen Sachverständigen

1. Anwaltskosten eines Gerichtssachverständigen können erstattungsfähige Auslagen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG sein.2. Die Sachverständigenvergütung ist alsbald nach der Rechnungsstellung und Eingang eines weiteren Auslagenvorschusses zu zahlen. Liegt der verzögerten Zahlung die offenkundige gerichtliche Fehlvorstellung zugrunde, ein Gutachten sei gar nicht erstellt worden, ist es nicht notwendig, für ein klarstellendes Mahnschreiben anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. O. gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG §§ 4, 7, 12; 2300 VV - RVG; GKG § 21; ZPO §§ 379, 402, 407 a, 413;

Gründe

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Sachverständigen abgelehnt, gegen die Staatskasse nach §§ 4, 7 JVEG eine an seine Rechtsanwälte gezahlte Vergütung für ein Mahnschreiben festzusetzen. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: