I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 aufgehoben, soweit darin Gerichtskosten in Höhe von 26.000,-- Euro gegen die Antragsgegnerinnen festgesetzt worden sind; insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.000,-- Euro festgesetzt.
I.
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