OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2009
I-2 W 24/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.01.2009
LG Düsseldorf, vom 17.04.2008

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken im Patentverletzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen I-2 W 24/09

DRsp Nr. 2009/22095

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken im Patentverletzungsverfahren

1. Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das gilt insbesondere für die Übersetzung der im Prozess gewechselten Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen und Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen. 2. Wegen der außergewöhnlichen Schwierigkeit von Texten im Patentverletzungsstreitverfahren ist von einem Zeilensatz von 4,00 EUR auszugehen.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17. Februar 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2009 teilweise abgeändert und ausgesprochen, dass die Klägerin aufgrund des Urteils der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2008 an die Beklagten 35.303,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. August 2008 zu erstatten hat.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.704,96 Euro.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe: