OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.07.2009
I-2 W 29/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 448
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.01.2009
LG Düsseldorf, vom 18.03.2008

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken im Patentverletzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen I-2 W 29/09

DRsp Nr. 2009/22088

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken im Patentverletzungsverfahren

1. Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das gilt insbesondere für die Übersetzung der im Prozess gewechselten Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen und Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen. 2. Wegen der außergewöhnlichen Schwierigkeit von Texten im Patentverletzungsstreitverfahren ist von einem Zeilensatz von 4,00 EUR auszugehen.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18. Februar 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2009 teilweise abgeändert und ausgesprochen, dass die Beklagten zu 1., 4 und 5. der Klägerin aufgrund des Urteils der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2008 gesamtschuldnerisch 61.538,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. August 2008 zu erstatten haben.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten zu 1., 4. und 5. auferlegt.