OLG Naumburg - Beschluss vom 23.07.2010
2 W 69/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 513/09

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Herstellung eines Aktenauszugs aus Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft; Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein vorprozessuales Privatgutachten

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 2 W 69/10

DRsp Nr. 2010/15069

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Herstellung eines Aktenauszugs aus Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft; Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein vorprozessuales Privatgutachten

1. Beauftragt eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorprozessual einen Rechtsanwalt aus Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einen Aktenauszug zu fertigen, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig, wenn die Herstellung des Aktenauszuges im Hinblick auf eine gerichtliche Abwehr von Schadensersatzansprüchen als notwendig i. S. von § 91 ZPO anzusehen sind (hier: bejaht). 2. Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten (hier: sog. "Schlüsselgutachten") sind nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits i. S. von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen (hier: Prozessbezogenheit abgelehnt).

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (Nachfestsetzung) der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 11.03.2010 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an die Beklagte auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 13.08.2009 zu erstattenden Kosten werden auf 29,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.