OLG Köln - Beschluss vom 05.12.2008
2 Ws 529/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 8 S. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 27
JMBl NRW 2009, 122
RVG professionell 2009, 46
RVGreport 2009, 189
StRR 2009, 320
StraFo 2009, 43
zfs 2009, 224
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.06.2008

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Benutzung eines Taxis

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 2 Ws 529/08

DRsp Nr. 2009/1339

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Benutzung eines Taxis

Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu-und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher erstattungsfähig.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluß unter Verwerfung des Rechtsmittel im übrigen wie folgt abgeändert: Es werden zugunsten des Beschwerdeführers über die in dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.06.2008 festgesetzten Gebühren hinaus Auslagen in Höhe weiterer 115,19 € festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8 S. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.