1. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluß unter Verwerfung des Rechtsmittel im übrigen wie folgt abgeändert: Es werden zugunsten des Beschwerdeführers über die in dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.06.2008 festgesetzten Gebühren hinaus Auslagen in Höhe weiterer 115,19 € festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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