OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.07.2003
2 W 41/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 52/02

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 2 W 41/03

DRsp Nr. 2003/13014

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten

1. Auch wenn bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist, ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn unter den gegebenen Umständen der Beklagte davon ausgehen muß, dass es letztlich nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kommt. 2. Es entspricht gängiger Praxis, über einen Verweisungsantrag jedenfalls dann ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn neben dem Beklagten auch das Gericht von der örtlichen Unzuständigkeit ausgeht und die Klägerin daraufhin einen entsprechenden Verweisungsantrag stellt. Dann ist zu erwarten, dass der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung nach § 281 Abs. 1 ZPO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit verwiesen wird. 3. Zur Beauftragung eines Unterbevollmächtigten besteht erst Anlass, wenn das Gericht eindeutig zu erkennen gibt, dass es nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.