Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. März 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 18.389,-- Euro festgesetzt.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin die von ihr angemeldeten Kosten in Höhe von 18.388,20 Euro für die Anfertigung von zwei Modellen nicht in die Kostenfestsetzung einbezogen hat und mit welcher sie die Berücksichtigung dieser Kosten erstrebt, hat keinen Erfolg.
I.
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