Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist als solche statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 ff ZPO).
Sie erweist sich auch als begründet. Auf den Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Erstattung ihrer Kopiekosten sind die Vorschriften des RVG anzuwenden (§§ 60 f RVG). Damit sind die Regeln der §§ 25, 27 BRAGO außer Betracht zu lassen. Die Rechtsprechung des Senats, nach welcher die Kopiekosten in der Regel durch die allgemeine Prozessgebühr als abgegolten anzusehen waren (zB Senat, JurBüro 1988, S. 731 f), kann in diesem Zusammenhang nicht mehr herangezogen werden. Dasselbe gilt für die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus jüngerer Zeit, soweit sie aufgrund der Übergangsvorschriften ausdrücklich noch auf die Erstattungsvorschriften des § 27 BRAGO abstellen (vgl. insbesondere BGH NJW 2003, 1127 ff, sowie BGH MDR 2005, S. 957 f).
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