OLG Hamburg - Beschluss vom 07.08.2006
8 W 130/06
Normen:
RVG -VV Nr. 7000;
Fundstellen:
MDR 2007, 244
OLGReport-Hamburg 2006, 730
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 413 O 23/05

Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ablichtungen von Unterlagen

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 8 W 130/06

DRsp Nr. 2007/19314

Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ablichtungen von Unterlagen

Kosten für die Ablichtung von Belegen für die Klageansprüche im Urkundenprozess, die zur Unterrichtung des Prozessgegners dienen, sind nach dem pauschal gem. Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG aufgeführten Pauschalen abzurechnen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7000;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist als solche statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 ff ZPO).

Sie erweist sich auch als begründet. Auf den Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Erstattung ihrer Kopiekosten sind die Vorschriften des RVG anzuwenden (§§ 60 f RVG). Damit sind die Regeln der §§ 25, 27 BRAGO außer Betracht zu lassen. Die Rechtsprechung des Senats, nach welcher die Kopiekosten in der Regel durch die allgemeine Prozessgebühr als abgegolten anzusehen waren (zB Senat, JurBüro 1988, S. 731 f), kann in diesem Zusammenhang nicht mehr herangezogen werden. Dasselbe gilt für die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus jüngerer Zeit, soweit sie aufgrund der Übergangsvorschriften ausdrücklich noch auf die Erstattungsvorschriften des § 27 BRAGO abstellen (vgl. insbesondere BGH NJW 2003, 1127 ff, sowie BGH MDR 2005, S. 957 f).