I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 18. August 2009 aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 9. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligte zu 1 ist für eine Rechtsuchende im Rahmen der Beratungshilfe in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren tätig geworden. Mit Schriftsatz vom 3.12.2007 hat sie die Festsetzung ihrer durch die Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer wie folgt geltend gemacht:
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503, 2507 VV RVG | 1560,00 € |
Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508 II VV RVG | 1125,00 € |
Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7001 VV RVG | 154,50 € |
Dokumentenpauschale für 640 Kopien gemäß Nr. 7000 VV RVG | 1113,59 € |
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