Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Kosten des privaten Sachverständigen der Beklagten nicht für erstattungsfähig gehalten.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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