I.
Die Beklagte Ziff. 1 ist die zuständige Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug, dessen Halterin die Beklagte Ziff. 2 ist. Mit Schreiben vom 15.07.2002 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 1 Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 10.07.2002 geltend. Der Kläger verlangte insbesondere - auf der Basis eines von ihm beschafften außergerichtlichen Gutachtens - Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 EUR.
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