BGH - Beschluß vom 13.05.2004
I ZB 3/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1212
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 13.05.2004 - Aktenzeichen I ZB 3/04

DRsp Nr. 2004/10116

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

1. Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären. Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.Dies der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird. Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt.