Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Erstattung der für ihren Unterbevollmächtigten angefallenen Kosten auch insoweit nicht zu, als ein Betrag betroffen ist, der den fiktiven Terminsreisekosten ihres Hauptbevollmächtigten entspricht.
Der Beklagten war nämlich im vorliegenden Fall zuzumuten, unmittelbar einen am Gerichtsort ansässigen Prozessvertreter zu beauftragen. Allerdings ist eine Prozesspartei im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ Abs. Satz 1 ) im Allgemeinen befugt, einen Anwalt heranzuziehen, der in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts niedergelassen ist. Etwas anderes gilt jedoch, falls sich deutlich absehen lässt, dass im Rahmen der Prozessführung kein eingehendes Mandantengespräch erforderlich werden wird (BGH, NJW 2003, ; BGH, NJW 2003, 2027).
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