OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.03.2010
9 W 382/09-43
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 32/09

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 9 W 382/09-43

DRsp Nr. 2010/8480

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Oktober 2009 - 8 O 32/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 300 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. In dem Verfahren 8 O 32/09 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der ihm aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2008 entstandenen materiellen Schäden - den Beklagten zu 1. als Fahrer, die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer - in Anspruch.

Mit ihrer Vertretung haben die Beklagten die in B. ansässigen Rechtsanwälte [Name], die auch in M. und F. über einen Kanzleisitz verfügen, betraut. Mit der Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht hatten die Rechtsanwälte [Name] Rechtsanwälte [Name 2] mit Sitz in Z. beauftragt.